AGB

I. Geltung, Offertstellung und Auftragsannahme
  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Offerten sind freibleibend, sofern nichts anderes vermerkt ist. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
  3. Alle Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung oder Rechnungsstellung durch uns.
  4. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
II. Datenschutz
  • Informationen von Käufern speichern und verwenden wir für die Abwicklung der eigenen Geschäfte. Bei der Bearbeitung der Kundendaten beachten wir das geltende Datenschutzrecht.
III. Preise
  1. Preise welche in / durch unseren Webshop abgebildet werden, gelten als Basispreise und sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch unser Verkaufsteam, nicht bindend.
  2. Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab unserem Betrieb ausschliesslich Fracht, Porto und Verpackung. Für Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
  3. Eventuelle Zusatzkosten aufgrund von geforderten Material- und Sicherheitskontrollen oder besonderer Logistik- und Transportprozesse sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Zahlung und Verrechnung
  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Zahlungsfristen von 15 Tage / 2 % Skonto, 30 Tage / netto. Der Käufer kommt nach Ablauf der dreissig-tägigen Zahlungsfrist unmittelbar in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Wir behalten uns in jedem Fall vor, Vorauszahlung zu verlangen.
  3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Verrechnung. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR ist ausgeschlossen.
  5. Nach Ablauf der dreissig-tägigen Zahlungsfrist seit Faktura-/Valutadatum sind wir berechtigt, den Ersatz der Mahnkosten zu verlangen und Verzugszinsen von fünf Prozent seit Faktura- bzw. Valutadatum für das Jahr zu berechnen, auch wenn nach Vertrag ein niedrigerer Zinssatz vereinbart ist. Gilt nach Vertrag ein höherer Zinssatz, können wir auch während der Verzugsperiode den höheren Zins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Versand- und Verpackungskosten von unseren Lagerartikeln werden, bei Teillieferungen in Folge von Rückständen, mit der Rechnung der ersten Lieferung, wie in der Auftragsbestätigung ausgewiesen verrechnet. Die Nachlieferung der Lagerartikel erfolgt ohne weitere Versand- und Verpackungskosten.
V. Lieferzeiten
  1. Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen, wie sie bei normaler Zulieferung und unter geordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
VI. Nutzung und Gefahr, Ausführung der Lieferungen
  1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer - bei Streckengeschäften des Lieferwerkes - gehen Nutzen und Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware, Schüttgütern oder Rollenware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der abgeschlossenen Menge zulässig.
  3. Bei Kauf auf Abruf sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
  • Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises. Wir behalten uns vor, die Eintragung im Eigentumvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers zu veranlassen. Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzufordern (Vorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR).
VII. Haftung für Mängel
  1. Wir verpflichten uns, bei nachweisbaren Mängeln (Herstellungs- oder Materialfehler) an der gelieferten Ware innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Jede weitere Haftung sowie alle weiteren Ansprüche des Käufers für irgendwelche Schäden (direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare), insbesondere die gesetzlichen Sachmängelansprüche, sind soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. Bei unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, Überbeanspruchung oder ungeeigneter Verwendung lehnen wir jede Gewährleistung und sonstige Haftung ab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG).
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Kommt es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch, indem das mängelbehaftete Produkt durch ein identisches Neuprodukt ersetzt wird, so beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
  3. Bezugnahmen auf SN-, EN- oder andere Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Qualitäten, Sorten, Massen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens aber acht Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen, jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.
  5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
IX. Warenretouren
  • Wir verpflichten uns, falsch oder mangelhaft gelieferte Ware zurückzunehmen. Bearbeitete und zugeschnittene Ware kann nicht zurückgenommen werden. Rücksendungen von Waren werden nur gegen Voravis und mit unserer Einwilligung an die durch uns vorgegebene Lieferadresse zurückgenommen. Die Ware ist in Originalverpackung, Flüssigkeiten in geschlossenen Gebinden, mit Kopie des Lieferscheins auf Risiko und Kosten des Käufers zu retournieren.
X. Rechte an geistigem Eigentum
  1. An allen Dokumenten wie Offerten, Zeichnungen oder Berechnungen, welche wir für den Käufer anfertigen, behalten wir uns unsere Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Offerten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge und beigestellte Teile
  1. Formen und Werkzeuge, die wir für einen Käufer herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn er die Kosten teilweise oder voll-umfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschliesslich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens fünf Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
  4. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen (soweit nicht anders vereinbart) ist unser Sitz. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz bzw. Wohnort verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht / CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. Bindende Fassung
  • In Zweifelsfällen ist diese deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bindend.
 
Röhre Moos AG, Hünenberg ZG, 09.03.2021